AGBs

SONDER AGB -CORONA

Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zur Zahlung verpflichtet , wenn Buchungen oder Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt wie der COVID-19-Epidemie storniert oder eingeschränkt werden, sie können aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Kosten oder Schäden geltend machen, die ihnen aufgrund dieser Situation entstanden sind. Während der Einschränkungen in Deutschland sind die AGB (Punkt 6) nicht gültig. Wir lösen diese Geschäftsfälle mit Transparenz und Kulanz im Sinne unserer Kunden. Absagen müssen aber spätestens 14 Tage vor gebuchter Leistung schriftlich per Mail erfolgen!

SONDER-STORNOFRISTEN
BIS 21 TAGE VOR EVENT KOSTENFREI
BIS 14 TAGE VOR EVENT 25%
BIS 7 TAGE VOR EVENT 50 %
BIS 3 TAGE VOR EVENT 100%

Wenn es keinerlei Einschränkungen seitens der Bundes-/Landesregierungen zum Eventzeitpunkt gibt, gelten die allgemeinen Stornofristen (Kapitel 6 unserer AGB) 

*Wenn sich die Personenzahl um mehr als 10% verringert, behalten wir uns vor Preise anzupassen.

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen (AGB)

1.Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die touristischen Angebote, wie Reisen, Tagestouren, sportliche Veranstaltungen und Events sowie für Teambuildings und Incentives sowie Touren jeglicher Art von Studio Spreewald- Berliner BI /Spreewaldinsider SI) und Deutschlandinsider DI (im Folgenden „Veranstalter“). Alle Insiderseiten sind Label.

 2. Abschluss des Reise- bzw. Tourvertrages

Anmeldung, Auftragsbestätigung, Vertrag

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reise- bzw. Erlebnisvertrages auf der Grundlage der Ausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise / Tour im Reiseprospekt bzw. auf der Homepage und dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reise- bzw. Erlebnisvertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Veranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung.

Änderungen /Abweichungen

Weicht der Inhalt der Teilnahmebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das der Veranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

3. Zahlungen

Vollständige Bezahlungen werden erst nach erbrachter Leistung vom Dienstleister Studio Spreewald mit seinen Labeln SI-BI-DI vom Kunden eingefordert. 

4. Leistungen, Änderung der Ausschreibung, Preisänderung vor Vertragsabschluss

Umfang und Art der vom Veranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters in dem zur betreffenden Reise bzw. Tour gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reise- bzw. Tourausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Veranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Der Veranstalter behält sich insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reise- bzw. Tourpreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten und der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reise- bzw. Seminarpreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder in den Beschreibungen dargestellte Reise bzw. Tour nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reise- bzw. Tourbeschreibungen verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reise- bzw. Tourablauf zusammen-gestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden

Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reise- bzw. Tourleistungen, die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise bzw. der Tour nicht beeinträchtigen. Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reise- bzw. Tour-vertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reise- bzw. Tourvertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis aus-wirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kennt-nis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 15% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reise- bzw. Tourleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reise- bzw. Tourvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise bzw. Tour zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise bzw. Tour ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Veranstalter über die Änderung der Reise- bzw. Tourleistung oder die Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reise- bzw. Tourbeginn von der Reise / der Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Tourvertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reise- bzw. Tourpreis. Er kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reise- bzw. Tourvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reise- bzw. Tourpreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reise- bzw. Tourleistungen erwerben kann. Der Veranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Veranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reise- bzw. Tourpreises wie folgt verlangen: bis zum 30. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 0% ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 25% ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 40% ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 50% ab 6. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 75% ab 4. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt 100%. Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise bzw. der Tour Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ziels, des Ortes des Reise- bzw. Tourantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 28. Tag vor Reise- bzw. Tourantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reise- bzw. Tourvertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist. Der Kunde kann bis zum Reise- bzw. Tourbeginn eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reise- bzw. Tourvertrag eintritt und die er dem Veranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Veranstalter kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reise- bzw. Tourerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende bzw. Tourteilnehmer haften gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reise- bzw. Seminarpreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden- bzw. Tourteilnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Reise- bzw. Tourbeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reise- bzw. Tourbestätigung deutlich les-bar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist vom Veranstalter bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reise- bzw. Tourbeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reise- bzw. Tourpreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reise- bzw. Tourvertrag kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reise- bzw. Tourpreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reise- bzw. Tourleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reise- bzw. Tourpreises gar nicht ein. Wird die Reise- bzw. Tourleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei der Veranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise/Tour infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reise- bzw. Tourvertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Veranstalter informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzu-zeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reise- bzw. Tourvertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden bzw. Tourteilnehmers gerechtfertigt wird.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Um etwaigen Risiken und Gefahren vorzubeugen, ist den Anweisungen des Reise- bzw. Tourleiters unbedingt Folge zu leisten. Die in den Reise- bzw. Tourbeschreibungen dargestellten Erfordernisse, wie z.B. witterungsangepasste Bekleidung sind durch den Kunden zu erfüllen. Andernfalls kann der Veranstalter den Vertrag mit dem Kunden nach 7. ggf. nach entsprechender Abmahnung kündigen und den Kunden von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Hinsichtlich der Reise- bzw. Tourunterlagen gilt, dass der Kunde den Veranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reise- bzw. Tourunterlagen nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. Lehrkräfte, Erzieher und Betreuer, die Gruppen bei Reisen oder Touren begleiten, müssen ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht auch während der Veranstaltungen nachkommen. Vor Veranstaltungsbeginn sind die aufsichtspflichtigen Begleitpersonen dem Veranstalter zu benennen.

10. Kündigung wegen höherer Gewalt

Wird die Reise bzw. die Tour infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reise- bzw. Tourleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Gast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

11. Haftungsbeschränkung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise bzw. Seminar und Kunden auf den dreifachen Reise- bzw. Tourpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden bzw. Tourteilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden bzw. Tourteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 500; übersteigt der dreifache Reise- bzw. Tourpreis diese Summe, so ist die Haftung des Veranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reise- bzw. Tourpreises pro Reise bzw. Tour und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter, Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr).Es gibt keinerlei Haftung für inkludierte Fremdleistungen, welche nicht explizit im Angebot oder Auftrag beschrieben sein müssen. Hier kann der Kunde dies im Vorfeld anfragen. Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Der Veranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise bzw. die Tour angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise bzw. die Tour und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise bzw. der Tour wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Veranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalaus-weis für die Reise bzw. der Tour eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Veranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der Veranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bzw. der Tour gegenüber dem Veranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende bzw. Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck sind in jedem Fall der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Reise- bzw. tourenvertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise bzw. der Tour nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unter-liegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.  Dies gilt auch für alle Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Wohnort mit / ohne Anschrift, E-Mail-Adresse), die der Kunde dem Veranstalter zur Veröffentlichung auf der Teilnehmerliste überlassen hat. Ist der Kunde mit der Veröffentlichung seines Namens, seiner Anschrift oder seines Wohnortes mit / ohne Anschrift oder seiner Email-Adresse auf der Teilnehmerliste nicht einverstanden, so hat er das Recht, gegen die Veröffentlichung auf der Teilnehmerliste gegenüber dem Veranstalter bei Buchung / Anmeldung oder bei Erhalt der Teilnahmebestätigung oder später zu widersprechen.

15. Urheberrecht

Die Tourunterlagen und Lehrmaterialien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen von den Teilnehmern nur zum vertraglichen Zweck und der persönlichen Bildung genutzt wer-den. Jegliche Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe und Verbreitung für private und gewerbliche Zwecke ist verboten und bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Veranstalters. Gleiches gilt für die Inhalte von Bildungsveranstaltungen, die den Teilnehmern auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.

16. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw. Tourvertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

17. Gewinnspiele und Teilnahmebedingungen

Der Veranstalter Studio Spreewald mit seinen Labels SI-Spreewald Insider /Berliner Insider BI veranstaltet temporär Gewinnspiele in den Sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ und Twitter. Die Teilnahme ist kostenlos und dient der Verbreitung der Marke an sich. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Alle Gewinne stehen in keinem Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken und sind geistiger Inhalt von Studio Spreewald -BI/SI. Eine Auszahlung der Preise oder Umtausch ist ausgeschlossen. Wir bestätigen, dass eine Weitergabe von Kundendaten nicht erfolgt. Daten aus Gewinnspielen wer-den nicht gespeichert und dienen nur der Gewinnübermittlung an sich. Studio Spreewald -Berliner & Spreewald Insider, Burglehn 03, 15913 Alt Zauche, Frank Otto Albrecht Alt Zauche, 01.09.2017

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